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HONORAR

Erstberatung

Rechtsschutzversicherung

Höhe der Vergütung

ERSTBERATUNG

Sie haben ein rechtliches Problem?

Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung für jeglichen Bedarf. Bitte sprechen Sie uns jederzeit auf etwaige anfallende Kosten an, wir informieren Sie gerne! Grundsätzlich findet die erste Zusammenkunft zwischen Anwalt und Mandant über eine Erstberatung statt. ​Hierfür können Sie gerne telefonisch mit uns in Kontakt treten, um einen Termin zu vereinbaren. Die Erstberatung dient lediglich als "Einstiegsberatung" in welcher eine Orientierung der Sach- und Rechtslage stattfindet.
Das Honorar hierfür wird mit 100,- € (inkl. MwSt.) für die ersten 30 Minuten und jeweils zusätzlich 50,- € für jede weitere angefangene halbe Stunde vereinbart. Dieses Honorar wird an die Kanzlei geschuldet unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Beratung übernimmt. Die max. Beratungsgebühr ist aber nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auf 190,- € (zzgl. MwSt) begrenzt!


 

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

 

Wir arbeiten mit allen bekannten Rechtsschutzversicherungen zusammen und integrieren deren Leistungen grds. in Ihren Rechtsstreit. Unser Honoraranspruch besteht unabhängig davon, ob die jeweilige Rechtsangelgenheit abversichert ist oder nicht. Sollte es zu Kostendifferenzen kommen, sind diese vom Mandanten selbst zu tragen (z. B. Selbstbeteiligung). Gelegentlich kann es passieren, dass gerade bei niedrigen Streitwerten oder komplizierten Angelegenheiten die anfallenden Kosten durch die Versicherung nicht komplett abgedeckt sind. Hier werden wir Sie auf den Abschluss einer sog. Honorarvereinbarung hinweisen.

 

HÖHE DER VERGÜTUNG

UND BERATUNGS- BZW. PROZESSKOSTENHILFE

 

​Gemäß § 2 RVG werden die Gebühren soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).


Beratungshilfe: Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Prozesskostenhilfe: Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

 

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